Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die MILOMED GmbH mit Sitz in Köln ist ein nach § 72 SGB XI zugelassener ambulanter Pflegedienst mit Spezialisierung auf die Erbringung von Leistungen der Tages- und Nachtbetreuung im häuslichen Umfeld. Als bundesweit tätiger Anbieter mit einem strukturierten Qualitätsmanagement und langjähriger Erfahrung betreut die MILOMED GmbH täglich eine Vielzahl pflegebedürftiger Personen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ziel der MILOMED GmbH ist es, Pflegebedürftigen eine zuverlässige, individuelle und qualitätsgesicherte Versorgung in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Dabei steht die Verbindung aus fachlicher Kompetenz, organisatorischer Verlässlichkeit und wirtschaftlicher Transparenz im Mittelpunkt der Unternehmensphilosophie.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der
MILOMED GmbH, Heinrich-Pesch-Straße 1-11, 50739 Köln-Bilderstöckchen
und den Leistungsnehmern bzw. deren gesetzlichen Vertretern.
Sie konkretisieren die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten, die sich aus dem jeweiligen Pflegeauftrag ergeben. Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für sämtliche Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich, digital oder mündlich geschlossen wurde. Abweichende Bedingungen des Patienten gelten nur, sofern der Pflegedienst deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
(1) Die MILOMED GmbH ist eine anerkannte und zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Sie verfügt über einen gültigen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie den Ersatzkassen gemäß § 75 SGB XI. Aufgrund dieser Zulassung ist der Pflegedienst berechtigt, sämtliche Leistungen nach § 36, § 39, § 45 SGB XI zu erbringen und direkt mit allen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen abzurechnen.
(2) Der Pflegedienst gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenverträge, Vergütungsvereinbarungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen und unterliegt der regelmäßigen Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden.
(3) Gegenstand des Pflegeauftrags ist die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Tages- und Nachtbetreuung gemäß den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
(4) Die Leistungen werden ausschließlich durch Hilfs- und Betreuungspersonal erbracht, das den pflegefachlichen Standards des Pflegedienstes entspricht. Medizinische Leistungen sind davon ausgenommen.
(5) Grundlage für Art und Umfang der Leistungserbringung sind der individuelle Pflegeauftrag, die dazugehörige Leistungsvereinbarung und das aktuelle Vergütungsverzeichnis gemäß Rahmenvertrag mit den Pflegekassen.
(6) Der Pflegedienst ist berechtigt, die Durchführung einzelner Leistungen im Rahmen des Pflegeauftrags an vertraglich gebundene, fachlich geeignete Kooperationspartner zu delegieren, sofern dies der Qualität der Versorgung nicht widerspricht und der Versorgungsauftrag dadurch erfüllt bleibt.
2. Pflege-/ Betreuungsleistungen
(1) Der Patient beauftragt den Pflegedienst mit der Erbringung von Pflegeleistungen sowie Betreuungsleistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuch XI.
(2) Im Rahmen der Tages-/ Nachtbetreuung steht die Betreuung des Patienten im Fokus der Leistungsvereinbarung. Dazu zählen folgende Leistungen insbesondere:
Grundpflege
- Hilfe bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen
- Hilfe beim An-/Auskleiden
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Hilfe bei der Ausscheidung
Betreuung
- Sicherheit & Anwesenheit vermitteln
- Förderung der Alltagskompetenz
- Spaziergänge & Begleitung
- Unterstützung bei emotionaler Problemlagen
Hauswirtschaft
- Unterhaltsreinigung
- Kochen
- Einkaufen
- Wäsche waschen
(3) Der Anspruch auf einzelne der vorstehend aufgeführten Leistungen sowie deren tatsächliche Erbringung ergibt sich aus dem individuell erstellten Pflegeplan unter Berücksichtigung des festgelegten Pflegegrads. Ein Rechtsanspruch auf die vollumfängliche Erbringung sämtlicher Leistungen besteht nicht.
(4) Die Pflege-/ Betreuungsmaßnahmen werden unter Beachtung des Grundsatzes der aktivierenden Pflege so gestaltet, dass vorhandene Fähigkeiten und Ressourcen des Patienten gefördert und erhalten werden. Leistungen werden insoweit erbracht, wie sie zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich sind.
3. Grundlage der Vergütungsberechnung

(1) Die Abrechnung der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Entgeltverzeichnisse sowie der mit den Pflege- und Krankenkassen und ggf. den zuständigen Sozialhilfeträgern geschlossenen Vergütungsvereinbarungen gemäß den Bestimmungen des Elften und Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI und SGB V).
Diese Vereinbarungen werden regelmäßig zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen und dem Pflegedienst bzw. deren Träger abgeschlossen und angepasst. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regelwerke.
(2) Der Pflegedienst ist berechtigt, die Entgelte für die in §2 aufgeführten Leistungen anzupassen, wenn sich die vertraglichen Grundlagen mit den Pflegekassen oder sonstigen Kostenträgern ändern, insbesondere bei einer Anpassung der Vergütungsvereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen.
Dies gilt ebenso bei einer Änderung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bei Anpassung der durch den Gesetzgeber festgelegten Budgets für Pflegeleistungen. Eine gesonderte vertragliche Neufassung oder Zustimmung des Patienten ist in diesen Fällen nicht erforderlich; die neuen Entgelte treten mit Wirksamkeit der zugrundeliegenden Änderung automatisch in Kraft.
(3) Ändern sich die kalkulatorischen Grundlagen der Vergütungsberechnung – etwa durch steigende Personal- oder Sachkosten, neue Anforderungen an die Dokumentation, Qualitätssicherung oder Arbeitsorganisation – so ist der Pflegedienst ebenfalls berechtigt, die Vergütung in dem Umfang anzupassen, wie sie zur wirtschaftlichen Leistungserbringung notwendig ist, sofern entsprechende Anpassungen durch die Kostenträger oder gesetzliche Vorgaben erfolgen oder genehmigt wurden.
(4) Der abgeschlossene Pflegeauftrag gilt als rechtsverbindlicher Vertrag und bildet die Grundlage für die Abrechnung sämtlicher Leistungen, die entsprechend dem anerkannten Pflegegrad sowie dem individuell erstellten Pflegeplan notwendig und wirtschaftlich erbracht werden. Der Pflegegrad ist hierbei maßgeblich für Art und Umfang der möglichen Leistungen und deren Abrechnungsfähigkeit.
(5) Leistungen, die nicht durch die gesetzliche oder private Pflegeversicherung, die Krankenkassen oder sonstige Sozialleistungsträger gedeckt sind, insbesondere sogenannte Wahl-, Zusatz- oder Wunschleistungen, sind vom Patienten selbst zu tragen. Für diese privat zu vergütenden Leistungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Pflegedienstes in der zum Leistungszeitpunkt gültigen Fassung. Diese Leistungen werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Patienten erbracht.
(6) Sofern vereinbart, trägt der Patient für bestimmte Leistungen oder im Rahmen der Eigenbeteiligung einen monatlich festgelegten Pauschalbetrag (Eigenanteil), der vertraglich ausgewiesen und ebenfalls der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen ist. Der Pauschalbetrag ist auch dann zu leisten, wenn der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme im Monatsverlauf schwanken sollte.
(7) Die Pflegekassen, Krankenkassen und sonstigen Kostenträger sind verpflichtet, ihre gesetzlich und vertraglich geregelten Anteile entsprechend den mit dem Pflegedienst geschlossenen Vergütungsvereinbarungen zu zahlen.
Grundlage hierfür bilden die jeweils aktuellen Vereinbarungen nach § 89 SGB XI sowie das gültige Entgeltverzeichnis NRW nach dem Sozialgesetzbuch XI.
4. Abrechnung mit Sozialhilfeträgern
(1) Pflegeleistungen, die im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder Krankenversicherung zu erbringen sind, werden vom Pflegedienst direkt mit der jeweils zuständigen Pflege- oder Krankenkasse gemäß den geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.
(2) Sofern der Leistungsnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter eine Kostenübernahme durch einen Sozialhilfeträger gemäß §§ 61 ff. SGB XII bzw. §§ 13 ff. SGB IX (Eingliederungshilfe) beantragt und dieser eine Kostenzusage erteilt, ist der Pflegedienst berechtigt, die übernommenen Leistungen unmittelbar mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen. Der Leistungsnehmer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
(3) Die Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger erfolgt auf Grundlage des Bescheides zur Kostenübernahme, welcher dem Pflegedienst unaufgefordert und in vollständiger Form vorgelegt werden muss. Maßgeblich für die Abrechnung sind die bewilligten Leistungsarten, -umfänge und -zeiträume sowie die jeweils gültigen Vergütungssätze gemäß den einschlägigen Vereinbarungen mit den kommunalen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
(4) Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, bei der Beantragung und Verlängerung der Kostenübernahme mitzuwirken, insbesondere durch die fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Auskünfte gegenüber dem Sozialhilfeträger. Unterbleibt eine rechtzeitige Antragstellung oder Mitwirkung, so haftet der Leistungsnehmer für die entstehenden Kosten, soweit diese nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
(5) Besteht keine Kostenzusage oder ist diese abgelaufen, ruhend gestellt oder inhaltlich beschränkt, ist der Leistungsnehmer verpflichtet, die erbrachten Leistungen selbst zu bezahlen, soweit keine anderweitige Abrechnungsmöglichkeit (z. B. über Pflege- oder Krankenkasse) besteht.
5. Abrechnung mit der Pflegeversicherung
(1) Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen gegenüber den gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen nach den jeweils gültigen Leistungsentgelten und Strukturvorgaben der Versorgungsverträge gemäß § 72 SGB XI sowie den landesweit vereinbarten Vergütungstabellen ab.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer minutengenauen Zeiterfassung der tatsächlich erbrachten Leistungen, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und dem anerkannten Leistungskomplexsystem bzw. individuellen Punktwert.
Das Entgelt für die Pflegerische Betreuung liegt aktuell bei 0,50 € pro Minute.
(2) Die Abrechnung mit den Kostenträgern erfolgt digital und papierlos zweimal monatlich zum 15. und zum Monatsende auf Basis der vom Leistungsnehmer freigegebenen Leistungsnachweise. Diese enthalten die erbrachten Leistungen nach den §§ 36, 38, 39 und 45 SGB, gruppiert nach Leistungsarten, Einsatzdauer und Einsatzdatum.
(3) Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, die Leistungsnachweise binnen drei Werktagen nach Zugang über das bereitgestellte System durch Passwort- und TAN-Eingabe zu prüfen und freizugeben. Diese Freigabe ist Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber den Pflege- und Krankenkassen.
(4) Bei verspäteter Freigabe, die eine termingerechte Abrechnung mit den Kostenträgern verhindert, ist der Pflegedienst berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € pro verspätetem Leistungsnachweis zu berechnen. Die Nachreichung von verspäteten Belegen verursacht einen erhöhten Verwaltungsaufwand, der nicht durch die Pflegekassen erstattet wird.
(5) Die Abrechnung mit den Pflegekassen erfolgt ausschließlich nach gesetzlich geregelten Einzelleistungen. Eine pauschale Abrechnung – wie gegenüber privat zahlenden Patienten – ist mit der Pflegekasse nicht zulässig. Sobald das monatlich zur Verfügung stehende Sachleistungsbudget gemäß Pflegegrad und gesetzlicher Regelung ausgeschöpft ist, werden alle darüber hinausgehenden Leistungen dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Es greift dann die vertraglich vereinbarte Privatpauschale gemäß gültiger Preisliste.
(6) Lehnt die Pflege- oder Krankenkasse die Übernahme einzelner Leistungen ab oder kürzt die Abrechnung, sei es aufgrund formeller Mängel, Budgetüberschreitung, Fristversäumnis, fehlender Anspruchsvoraussetzungen oder anderer Gründe, so haftet der Leistungsnehmer gegenüber dem Pflegedienst für den offenen Differenzbetrag.
(7) Der Pflegedienst unterstützt den Leistungsnehmer bei der Antragstellung oder Korrespondenz mit der Pflege- oder Krankenkasse. Die Verantwortung für die rechtzeitige Antragstellung, die Vollständigkeit der Unterlagen und die Sicherstellung der Kostenübernahme liegt jedoch beim Leistungsnehmer. Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide sind dem Pflegedienst unaufgefordert vorzulegen. Der Antrag wird bei Vertragsabschluss über den Aufnahmeantrag generiert und an die zuständige Pflegeversicherung digital versendet.
(8) Verzichtet der Leistungsnehmer auf eine Abrechnung mit der Pflege- oder Krankenkasse – etwa aus persönlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Budgetüberschreitung – sind die entsprechenden Leistungen durch den Leistungsnehmer privat zu vergüten. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Pflegedienstes.
(9) Bei privat kranken- oder pflegeversicherten Leistungsnehmern erfolgt keine Direktabrechnung mit der Versicherung. Der Pflegedienst stellt dem Leistungsnehmer prüffähige Rechnungsunterlagen zur eigenständigen Einreichung bei seiner Versicherung zur Verfügung. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Pflegedienst bleibt hiervon unberührt.
(10) Unabhängig vom Umfang der Kostenübernahme durch Dritte bleibt der Leistungsnehmer gegenüber dem Pflegedienst zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen verpflichtet.
(11) Mit Abschluss des Pflegeauftrags erklärt der Patient seine Zustimmung zur Abtretung der Leistungsansprüche gemäß §36, §39, §45 SGB XI an den Pflegedienst zwecks Direktabrechnung mit der Pflegeversicherung.
Diese Abrechnung ist ein verpflichtender Bestandteil des Aufnahmeantrags und wird digital an den zuständigen Kostenträger übermittelt.
6. Abrechnung mit dem Leistungsnehmer
(1) Der Pflegedienst stellt dem Leistungsnehmer jeweils zum Monatsbeginn eine Patientenabrechnung über den vertraglich vereinbarten Eigenanteil sowie etwaige private Zusatzleistungen aus. Die Abrechnung erfolgt in der Regel vorausschauend für den laufenden Kalendermonat und wird dem Leistungsnehmer entweder per E-Mail oder – sofern vereinbart – postalisch zugestellt.
(2) Die Rechnung wird jeweils am 1. Werktag eines Monats versendet. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der nachweisbare Zugang beim Leistungsnehmer.
(3) Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, den in der Patientenabrechnung ausgewiesenen Eigenanteil binnen fünf Kalendertagen nach Rechnungserhalt vollständig und fristgerecht zu begleichen. Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs erteilt der Leistungsnehmer dem Pflegedienst eine schriftliche Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat), auf deren Grundlage der Pflegedienst den fälligen Betrag vom angegebenen Bankkonto einzieht.
(4) Kommt es im laufenden Monat zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Pflege, z. B. durch Krankenhausaufenthalt, Verhinderungspflege oder andere Gründe, erfolgt eine tageweise anteilige Korrektur der Pauschale zum Monatsende. Zu viel gezahlte Eigenanteile werden dem Leistungsnehmer gutgeschrieben oder auf Wunsch erstattet.
(5) Zahlungsverzug tritt automatisch ein, wenn der ausgewiesene Betrag nicht innerhalb der in § 8.3 genannten Frist eingeht oder nicht eingezogen werden kann. Ab dem 6. Tag nach Fälligkeit ist der Pflegedienst berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB sowie eine Mahnpauschale in Höhe von 7,50 € pro Mahnung zu erheben.
(6) Bleibt eine fällige Zahlung trotz Mahnung weiterhin aus, ist der Pflegedienst berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderung auszusetzen. Erfolgt auch nach zweiter Mahnung keine Zahlung, kann der Pflegedienst den Pflegeauftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 626 BGB). Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Mitwirkung des Leistungsnehmers bleibt hiervon unberührt.
(7) Alle vertraglich vereinbarten Pauschalen, privaten Zusatzleistungen und Eigenanteile sind unabhängig von einer etwaigen Erstattung durch Dritte unmittelbar an den Pflegedienst zu entrichten. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Pflegedienst bleibt auch dann bestehen, wenn der Leistungsnehmer die Abrechnung mit der Pflegeversicherung oder sonstigen Kostenträgern unterlässt, versäumt oder keine vollständige Erstattung erhält.
7. Zutritt zum Leistungsort / Haftung
(1) Der Leistungsnehmer erteilt dem Pflegedienst und dessen beauftragten Pflegekräften das ausdrückliche und jederzeit widerrufbare Einverständnis, den vereinbarten Leistungsort (in der Regel die Wohnung des Patienten) zu betreten, soweit dies zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dies umfasst auch das Betreten in Abwesenheit des Leistungsnehmers, sofern hierzu eine gesonderte Zugangsregelung getroffen wurde (z. B. Schlüsselhinterlegung oder Betreuungsvollmacht). Das Hausrecht des Leistungsnehmers bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, einen sicheren Zugang zum Leistungsort zu gewährleisten und den Pflegedienst unverzüglich über Zugangshindernisse, Schlüsselverluste oder Änderungen der Wohnsituation zu informieren. Ist der Zugang zum Leistungsort ohne Verschulden des Pflegedienstes nicht möglich, kann der ausgefallene Einsatz als Ausfallpauschale gemäß gültiger Preisliste abgerechnet werden.
(3) Für Schäden, die im Rahmen der Leistungserbringung durch Mitarbeiter des Pflegedienstes schuldhaft verursacht werden, haftet der Pflegedienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 276 ff. BGB). Eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder Körperschäden vorliegen.
(4) Für mitgebrachte oder im Haushalt befindliche Gegenstände, Wertgegenstände, Bargeld oder Dokumente des Leistungsnehmers übernimmt der Pflegedienst keine Obhutspflicht und keine Haftung, es sei denn, eine gesonderte Verwahrungsvereinbarung wurde schriftlich getroffen.
(5) Der Pflegedienst verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung bei folgender Gesellschaft:
HISCOX Deutschland SA
Bernhard-Wicki-Straße 3
80636 München
Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Pflegedienstes.
(6) Ein über die genannten Regelungen hinausgehender Versicherungsschutz besteht nicht. Es obliegt dem Leistungsnehmer, für seinen Wohnraum und dessen Inhalt (z. B. durch eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung) selbstständig Vorsorge zu treffen.
8. Dauer und Beendigung des Auftrags
(1) Der Pflegeauftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, durch Tod des Leistungsnehmers oder durch Wegfall der Anspruchsgrundlagen für die Erbringung von Leistungen (z. B. bei dauerhaftem stationärem Aufenthalt).
(2) Der Pflegeauftrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich ordentlich gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei.
(3) Der Pflegedienst ist zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn:
- ein nachhaltiges gestörtes Vertrauensverhältnis besteht,
- Mitarbeitende des Pflegedienstes beleidigt, bedroht oder in ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit gefährdet werden,
- hygienische, medizinische oder organisatorische Mindestanforderungen am Leistungsort nicht eingehalten werden,
- der Leistungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten wiederholt nicht nachkommt,
- Zahlungsverzug trotz Mahnung länger als 14 Tage andauert.
(4) Im Falle des Todes des Leistungsnehmers endet der Vertrag automatisch zum Todestag. Bereits überzahlte Leistungen werden anteilig zurückerstattet; laufende Vergütungen bis zu diesem Zeitpunkt bleiben geschuldet.
(5) Bei einem vorübergehenden vollstationären Aufenthalt des Leistungsnehmers (z. B. Krankenhaus, Reha, Kurzzeitpflege) ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des Aufenthalts. Während dieser Zeit werden keine Pflegeleistungen erbracht, und die vertraglich vereinbarten Pauschalen oder Eigenanteile werden für diesen Zeitraum anteilig gutgeschrieben oder erstattet. Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, Beginn und Ende solcher Aufenthalte dem Pflegedienst unverzüglich mitzuteilen.
(6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine elektronische Übermittlung (z. B. per E-Mail) ist ausreichend, sofern der Zugang vom Empfänger bestätigt wird.
(7) Nach Beendigung des Pflegeauftrags ist der Pflegedienst berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig abzurechnen. Etwaige offene Beträge sind binnen 14 Tagen auszugleichen. Eine Rückgabe eventuell überlassener Hilfsmittel oder Dokumente hat unverzüglich zu erfolgen.
9. Datenschutzbestimmungen
(1) Der Pflegedienst verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den sozialrechtlichen Datenschutzvorgaben (§§ 67 ff. SGB X) einzuhalten. Der Schutz der personenbezogenen Daten des Leistungsnehmers wird durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt.
(2) Der Pflegedienst und seine Mitarbeitenden unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Alle Informationen über die persönlichen, gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsnehmers werden vertraulich behandelt. Die Weitergabe solcher Daten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Schweigepflicht ist die Weitergabe pflege- und leistungsrelevanter Informationen an:
- die zuständige Pflegekasse,
- die Krankenkasse,
- den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD),
- sonstige Kostenträger, sofern ein Leistungsanspruch gegenüber diesen besteht.
In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, die erforderlichen Daten ohne gesonderte Einwilligung des Leistungsnehmers zu übermitteln, sofern dies zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, zur Abrechnung oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(4) Der Pflegedienst ist verpflichtet, wesentliche Veränderungen des pflegerisch relevanten Gesundheitszustandes des Leistungsnehmers oder des Pflegebedarfs unverzüglich an die zuständige Pflegekasse zu melden. Für diese Mitteilung ist keine gesonderte Zustimmung des Leistungsnehmers erforderlich.
(5) Alle Mitarbeitenden und externen Dienstleister des Pflegedienstes sind zur Vertraulichkeit sowie zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach Art. 28 DSGVO vertraglich verpflichtet.
10. Mitwirkungspflichten des Patienten
(1) Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung sowie der Sozialhilfeträger setzen die aktive Mitwirkung des Leistungsnehmers als Versicherter bzw. Anspruchsberechtigter voraus. Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Anträge fristgerecht zu stellen, notwendige Unterlagen und Genehmigungen (z. B. ärztliche Verordnungen, Pflegegradfeststellung, Kostenzusagen) rechtzeitig einzuholen und dem Pflegedienst in verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein wesentlicher Bestandteil der Mitwirkung ist die regelmäßige und fristgerechte Freigabe der vom Pflegedienst bereitgestellten Leistungsnachweise. Diese Nachweise dienen der Abrechnung gegenüber der Pflegekasse und müssen durch den Leistungsnehmer oder dessen gesetzlich bevollmächtigte Vertretung binnen drei Werktagen nach Bereitstellung elektronisch oder schriftlich bestätigt werden. Erfolgt diese Freigabe nicht rechtzeitig, können die betroffenen Leistungen nicht abgerechnet werden und gelten als privat zu vergüten.
(3) Unterlässt der Leistungsnehmer trotz Hinweises durch den Pflegedienst die fristgerechte Antragstellung, Einreichung von Verordnungen oder sonstigen notwendigen Mitwirkungshandlungen, so ist der Pflegedienst berechtigt, die dadurch nicht erstattungsfähigen Leistungen dem Leistungsnehmer privat in Rechnung zu stellen.
(4) Der Pflegedienst unterstützt den Leistungsnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Antragstellung und Kommunikation mit den Kostenträgern. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist der Pflegedienst verpflichtet, der zuständigen Pflegekasse unverzüglich jede wesentliche Veränderung des gesundheitlichen oder pflegerischen Zustands des Leistungsnehmers zu melden. Der Pflegedienst informiert den Leistungsnehmer vorab über den Inhalt der Mitteilung. Der Leistungsnehmer erklärt sich mit der Übermittlung solcher pflegerelevanter Informationen an die Kostenträger einverstanden.
(5) Im Rahmen der tages- und nachtstrukturierenden Betreuung erfolgt eine verbindliche Personal- und Einsatzplanung. Wird ein geplanter Leistungsbeginn nach bestätigter Planung durch den Leistungsnehmer kurzfristig storniert, verschoben oder ohne triftigen Grund abgelehnt – etwa durch Nichtannahme des vorgesehenen Betreuungspersonals, Nichtbereitstellung des Wohnraums oder anderweitige Blockade der Leistungserbringung – so ist der Pflegedienst berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 € zu berechnen.
11. Schlussbestimmungen
(1) Für alle aus diesem Geschäftsbedingungen entstehenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Pflegedienstes. Der Pflegedienst ist berechtigt, auch am Wohnsitz des Leistungsnehmers Klage zu erheben.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsinhalte unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(3) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Absprachen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine rechtliche Wirkung.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI), des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und – soweit einschlägig – des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Gültigkeit 01.06.2025 Die Geschäftsführung