(1) Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen gegenüber den gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen nach den jeweils gültigen Leistungsentgelten und Strukturvorgaben der Versorgungsverträge gemäß § 72 SGB XI sowie den landesweit vereinbarten Vergütungstabellen ab.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer minutengenauen Zeiterfassung der tatsächlich erbrachten Leistungen, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und dem anerkannten Leistungskomplexsystem bzw. individuellen Punktwert.
Das Entgelt für die Pflegerische Betreuung liegt aktuell bei 0,50 € pro Minute.
(2) Die Abrechnung mit den Kostenträgern erfolgt digital und papierlos zweimal monatlich zum 15. und zum Monatsende auf Basis der vom Leistungsnehmer freigegebenen Leistungsnachweise. Diese enthalten die erbrachten Leistungen nach den §§ 36, 38, 39 und 45 SGB, gruppiert nach Leistungsarten, Einsatzdauer und Einsatzdatum.
(3) Der Leistungsnehmer verpflichtet sich, die Leistungsnachweise binnen drei Werktagen nach Zugang über das bereitgestellte System durch Passwort- und TAN-Eingabe zu prüfen und freizugeben. Diese Freigabe ist Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber den Pflege- und Krankenkassen.
(4) Bei verspäteter Freigabe, die eine termingerechte Abrechnung mit den Kostenträgern verhindert, ist der Pflegedienst berechtigt, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € pro verspätetem Leistungsnachweis zu berechnen. Die Nachreichung von verspäteten Belegen verursacht einen erhöhten Verwaltungsaufwand, der nicht durch die Pflegekassen erstattet wird.
(5) Die Abrechnung mit den Pflegekassen erfolgt ausschließlich nach gesetzlich geregelten Einzelleistungen. Eine pauschale Abrechnung – wie gegenüber privat zahlenden Patienten – ist mit der Pflegekasse nicht zulässig. Sobald das monatlich zur Verfügung stehende Sachleistungsbudget gemäß Pflegegrad und gesetzlicher Regelung ausgeschöpft ist, werden alle darüber hinausgehenden Leistungen dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Es greift dann die vertraglich vereinbarte Privatpauschale gemäß gültiger Preisliste.
(6) Lehnt die Pflege- oder Krankenkasse die Übernahme einzelner Leistungen ab oder kürzt die Abrechnung, sei es aufgrund formeller Mängel, Budgetüberschreitung, Fristversäumnis, fehlender Anspruchsvoraussetzungen oder anderer Gründe, so haftet der Leistungsnehmer gegenüber dem Pflegedienst für den offenen Differenzbetrag.
(7) Der Pflegedienst unterstützt den Leistungsnehmer bei der Antragstellung oder Korrespondenz mit der Pflege- oder Krankenkasse. Die Verantwortung für die rechtzeitige Antragstellung, die Vollständigkeit der Unterlagen und die Sicherstellung der Kostenübernahme liegt jedoch beim Leistungsnehmer. Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide sind dem Pflegedienst unaufgefordert vorzulegen. Der Antrag wird bei Vertragsabschluss über den Aufnahmeantrag generiert und an die zuständige Pflegeversicherung digital versendet.
(8) Verzichtet der Leistungsnehmer auf eine Abrechnung mit der Pflege- oder Krankenkasse – etwa aus persönlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Budgetüberschreitung – sind die entsprechenden Leistungen durch den Leistungsnehmer privat zu vergüten. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Pflegedienstes.
(9) Bei privat kranken- oder pflegeversicherten Leistungsnehmern erfolgt keine Direktabrechnung mit der Versicherung. Der Pflegedienst stellt dem Leistungsnehmer prüffähige Rechnungsunterlagen zur eigenständigen Einreichung bei seiner Versicherung zur Verfügung. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Pflegedienst bleibt hiervon unberührt.
(10) Unabhängig vom Umfang der Kostenübernahme durch Dritte bleibt der Leistungsnehmer gegenüber dem Pflegedienst zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen verpflichtet.
(11) Mit Abschluss des Pflegeauftrags erklärt der Patient seine Zustimmung zur Abtretung der Leistungsansprüche gemäß §36, §39, §45 SGB XI an den Pflegedienst zwecks Direktabrechnung mit der Pflegeversicherung.
Diese Abrechnung ist ein verpflichtender Bestandteil des Aufnahmeantrags und wird digital an den zuständigen Kostenträger übermittelt.